Die Einrichtung sogenannter Gefahrengebiete durch die Hamburger Polizei verstößt nach einem Gerichtsurteil gegen das Grundgesetz. Die Regelung, die der Polizei bei drohenden schweren Straftaten verdachtsunabhängige Kontrollen von Bürgern erlaubt, ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) zufolge verfassungswidrig.

Dem Urteil ging die Klage einer Bewohnerin des Hamburger Schanzenviertels voraus, die in der Nacht zum 1. Mai 2011 von der Polizei im eingerichteten Gefahrengebiet für mehrere Stunden festgehalten wurde. Die Richter hatten bereits in erster Instanz festgestellt, dass sie zu Unrecht in Gewahrsam genommen worden war. Die Klägerin wollte nun ein grundsätzliches Verbot der Gefahrengebiete erreichen. Experten hatten im Laufe des Prozesses mit einer Grundsatzentscheidung des Gerichts gerechnet.

Wegen erwarteter Ausschreitungen und Krawalle hatte die Polizei vor vier Jahren Teile des Schanzenviertels zum Gefahrengebiet erklärt. Beamte konnten damit Personen und deren Taschen überprüfen, Platzverweise aussprechen oder Randalierer festnehmen. Bei den folgenden Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Einsatzkräften in der Nacht zum 1. Mai 2011 waren elf Polizisten verletzt worden.

Nach einer Änderung des Polizeigesetzes hatten die Hamburger Ordnungshüter seit 2005 das Recht, Teile der Stadt zu Gefahrengebieten zu erklären. Für Aufsehen sorgten Anfang 2014 größere Gefahrengebiete, von denen rund 50.000 Einwohner betroffen waren.